Mit einer Anpassung des Heilmittelgesetzes (HMG) wird im Gesetz festgeschrieben, dass es für das Blutspenden in der Schweiz keine Bezahlung gibt. Das Prinzip der Unentgeltlichkeit der Spende gilt bereits heute gemäss Bundesverfassung für menschliche Organe, Gewebe und Zellen und es verbietet das Gewähren und die Entgegennahme jeglicher Vorteile im Zusammenhang mit der Blutspende. Es dürfen auch kein Blut und keine labilen Blutprodukte zu Transfusionszwecken importiert werden, für die solche Vorteile gewährt oder entgegengenommen wurden. Mit der Gesetzesanpassung wird somit der verfassungsmässige Grundsatz im Heilmittelgesetz konkretisiert.
Gleiches gilt auch für das Diskriminierungsverbot beim Blutspenden, das neu ins HMG festgeschrieben wird. So dürfen Menschen z. B. aufgrund ihrer sexuellen Orientierung nicht vom Blutspenden ausgeschlossen werden. Der Bundesrat hat beschlossen, dass die neuen Gesetzesbestimmungen per 1. Januar 2025 in Kraft treten.
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