Das elektronische Patientendossier ist ein wichtiges Instrument der Gesundheitsversorgung. Alle behandlungsrelevanten Informationen können darin abgelegt werden und sind jederzeit abrufbar. Damit kann es die Qualität und Sicherheit der medizinischen Behandlung deutlich erhöhen.
Im August 2021 hat der Bundesrat beschlossen, die Verbreitung und den Einsatz des EPD mit verschiedenen Massnahmen zu fördern und dazu das Gesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) zu überarbeiten. Um den Nutzen für die Bevölkerung und das Gesundheitssystem zu erhöhen, schlägt der Bundesrat eine umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG) vor.
Bereits heute sind alle Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime verpflichtet, das EPD einzusetzen und alle behandlungsrelevanten Informationen darin einzutragen. In Zukunft soll das EPD entlang der gesamten Behandlungskette vorgeschrieben werden und auch die ambulanten Leistungserbringer wie Ärztinnen, Apotheker, Physiotherapeutinnen und Chiropraktoren umfassen. Sie müssen sich einem EPD-Anbieter anschliessen und Informationen zu Behandlungen mit den dafür relevanten Daten und Resultaten im EPD ablegen. Wie vom Parlament beschlossen, erfolgt die Ablage dezentral bei den dafür zertifizierten EPD-Anbietern, den sogenannten Stammgemeinschaften oder Gemeinschaften. Es gibt derzeit acht solcher Anbieter. Für deren Zertifizierung sind akkreditierte Zertifizierungsstellen zuständig. Die Kantone müssen überprüfen, ob alle Arztpraxen, Apotheken und weiteren ambulanten Leistungserbringer angeschlossen sind.
Für alle Personen, die in der Schweiz wohnen und obligatorisch kranken- oder militärversichert sind, soll automatisch und kostenlos ein EPD eröffnet werden. Jede und jeder entscheidet anschliessend selber, welche Gesundheitsfachpersonen auf das Dossier Zugriff haben. Die Kantone sind zuständig, dass die Bevölkerung in ihrem Kantonsgebiet ein EPD erhält. Wer kein Dossier will, kann beim Kanton Widerspruch gegen die Eröffnung des EPD einlegen.
Mit der Gesetzesrevision sollen auch die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen und die Finanzierung des EPD geklärt werden. Der Bund soll in Zukunft die Weiterentwicklung des EPD inhaltlich koordinieren und finanzieren. Die Finanzierung der Stammgemeinschaften ist Sache der Kantone. Sie sorgen dafür, dass mindestens eine Stammgemeinschaft auf ihrem Hoheitsgebiet tätig ist.
Sicherheit hat für den Bundesrat oberste Priorität. Datenschutz und Datensicherheit müssen beim EPD daher gewährleistet sein. Für das EPD gelten bereits heute die höchsten Sicherheitsstandards, die dank ihrer Verankerung im Gesetz auch rechtlich durchgesetzt werden können. Die EPD-Anbieter müssen strenge gesetzliche Anforderungen in technischen und organisatorischen Belangen erfüllen und die Sicherheit auch in der Anwendung durch die EPD-Nutzerinnen und -Nutzer gewährleisten.
Die Vernehmlassung zum Revisionsentwurf läuft bis zum 19. Oktober 2023.
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