Das EPD spielt in einer zeitgemässen Gesundheitsversorgung eine zentrale Rolle. Mit dem EPD steht den Patient:innen, der Ärzteschaft, den Pflegenden, Spitälern, Heimen und allen weiteren Gesundheitseinrichtungen eine einheitliche, vertrauenswürdige Plattform für den Austausch wichtiger Gesundheitsinformationen zur Verfügung. Um den Nutzen für die Patient:innen und für die Gesundheitsfachpersonen weiter zu erhöhen, will der Bundesrat das EPD weiterentwickeln. Die dazu nötige umfassende Gesetzesrevision wird mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Um die Verbreitung des EPD parallel weiter voranzutreiben, hat der Bundesrat dem Parlament mit einer separaten Revision des EPD-Gesetzes eine Übergangsfinanzierung für die EPD-Anbieter vorgelegt. Das Parlament hat dieser im Frühling 2024 zugestimmt.
Für die EPD-Anbieter, die sogenannten Stammgemeinschaften, ist die Zeit bis zur Umsetzung der umfassenden Revision finanziell eine kritische Phase. Der Bund hat deshalb künftig die Möglichkeit, sie zeitlich befristet mit maximal 30 Franken pro eröffnetem EPD zu unterstützen. Die Finanzhilfen des Bundes sind an eine Beteiligung der Kantone im mindestens gleichen Umfang gebunden. Dem Bund stehen für die Unterstützung 30 Millionen Franken zur Verfügung. Der Bundesrat hat die Vorlage zusammen mit dem Ausführungsrecht auf Anfang Oktober in Kraft gesetzt.
Mit den nun in Kraft gesetzten Anpassungen der Gesetzesrevision wird zudem der Prozess für die Eröffnung eines EPD vereinfacht: Patient:innen können die Einwilligung mit einem elektronischen Identifikationsmittel eines zertifizierten Herausgebers bestätigen. Eine handschriftliche oder digitale Unterschrift ist nicht mehr erforderlich.
Die Vernehmlassung zur umfassenden Revision des EPD-Gesetzes wurde im Herbst 2023 abgeschlossen. Geplant ist, dass der Bundesrat im Herbst 2024 über das weitere Vorgehen zu dieser Revision entscheiden wird.
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