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26. Oktober 2021

Focus Gemeinwirtschaftliche Leistungen

H+ Beitrag

Transparenz bei den GWL und Vorhalteleistungen

Wer eine Leistung bestellt, muss diese definieren und dafür auch bezahlen. H+ fordert, gemäss diesem Motto bei den GWL und den Vorhalteleistungen anzusetzen, um die Finanzierungstransparenz zu erhöhen.
Competence Pascal Besson

Autor

Pascal Besson

Mitglied der Geschäftsleitung, Leiter des Fachbereichs Betriebswirtschaft und Qualität, H+ Die Spitäler der Schweiz

pascal.besson@hplus.ch

Schon seit langem setzt sich die Spitalbranche für Transparenz bei der Kostenermittlung im OKP-Bereich und bei den gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWL) ein. Seit über 15 Jahren übernimmt der nationale Spitalverband H+ Verantwortung und entwickelt seine Branchenlösungen (REKOLE® und ITAR_K®) stets weiter. Diese sind mit der Verordnung (VKL) kompatibel und berücksichtigen das Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Der heutige Detaillierungsgrad von REKOLE® und ITAR_K® ist sehr hoch und genügt, um den KVG-Vollzug inklusive Ermittlung der Kosten der GWL sicherzustellen. H+ stellt aber besorgt fest, dass bestimmte Stakeholder immer noch der Auffassung sind, dass Spitalkostentransparenz mit einer Erhöhung des Detaillierungsgrads der Spitaldaten erreicht werden kann. Dabei ist klar, dass der auf diese Weise zusätzlich gewonnene Informationsgewinn nur marginal ist. Aus Sicht von H+ sollte bei anderen Themenbereichen angesetzt werden, nämlich bei den GWL und den Vorhalteleistungen, um die erwünschte Transparenz zu erreichen.

Klare Definition- und Finanzierungsregeln für GWL

Folgende Massnahmen sind gemäss H+ zu treffen:

  • Der Auftraggeber von GWL beschreibt diese präzise und grenzt sie deutlich von OKP-Leistungen ab.
  • GWL werden als Auftrag mit einem transparenten Jahresbudget verstanden.
  • GWL-Aufträge werden öffentlich ausgeschrieben. Die Spitäler können sich dafür bewerben.

Dadurch wären national einheitliche GWL-Definitionen unnötig, um Transparenz zu schaffen.

Damit die Spitäler nicht auf ihren GWL-Kosten sitzen bleiben, müssen im KVG GWL-Finanzierungsgrundsätze festgelegt werden:

  • Definition des Kostenträgers, der für die Finanzierung einer GWL aufkommt (z. B. der GWL-Auftraggeber);
  • Garantie, dass die Finanzierung der GWL kostendeckend ist

Spitäler können es sich heute nicht mehr leisten, eine GWL-Aktivität anzubieten und Kosten hierfür auszuweisen, ohne zu wissen, wer diese finanziert.

Abgrenzungs- und Finanzierungsregeln für Vorhalteleistungen

Aus der BVGer-Rechtsprechung (siehe unten Link zur H+ Zusammenfassung) kann insbesondere in Bezug auf Notfall-Vorhalteleistungen1/2 abgeleitet werden, dass diese grundsätzlich als OKP-Pflichtleistungen und nicht als GWL gelten. Um GWL-Kosten handelt es sich jedoch, wenn Mehrkosten aus Vorhalteleistungen entstehen, weil eine zu kleine oder schlecht ausgelastete Notfallstation aufrechterhalten worden ist. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber und die Kantone eine na­tional einheitliche Abgrenzungsregel aufstellen müssen, die folgende Fragen beantwortet: Wo hört eine Notfall-Vorhalteleistung als OKP-Aktivität auf, und wann beginnt die Notfall-Vorhalteleistung als GWL?

Diese Überlegungen können auf alle Vorhalteleistungen übertragen werden. Im Fall der COVID-19-Vorhalteleistungen liegt es auf der Hand, dass sie nicht aus regionalpolitischen Gründen zwecks Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten bestellt wurden. Abgeleitet davon handelt es sich um OKP-Pflichtleistungen.

Somit ist auch klar, wer für die gesamten COVID-19-Vorhalteleistungen aufkommen muss: KVG-Versicherer und Kantone.

Fazit

Um transparenter darlegen zu können, wie die Kosten für im Spital erbrachte Leistungen entstehen, ist es notwendig, klare und umfassende GWL-Finanzierungsregeln zu definieren. 

1Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2015 in «KVG, Tariffestsetzung stationäre Spitalbehandlung (RRB vom 19. Juni 2013)» zwischen CSS Kranken-Versicherung AG / Tarifsuisse AG (Vertreterin von 44 Beteiligte) und Kantonspital Baden / RR Kanton Aargau (C-4264/2013)

2Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2015 in «Krankenversicherung, Festsetzung Baserates ab 1. Januar 2012» zwischen Tarifsuisse AG (Vertreterin), RR Kanton BS und Universitäts-Kinderspital beider Basel (C-3846/2013)

   

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