Mit der Einführung eines Kostenmonitorings in den Tarifverträgen per 1. Januar 2024 werden Leistungserbringer und Versicherer verpflichtet, Massnahmen zur Steuerung der Kosten vorzusehen, falls die Kosten übermässig steigen. Zudem wird das Recht der Apotheker:innen, preisgünstige Arzneimittel abzugeben, präzisiert. Ebenfalls wird ein Beschwerderecht für Versichererverbände bei der kantonalen Spitalplanung eingeführt.
Mit dem neuen Artikel 47c KVG werden die Tarifpartner (Leistungserbringer und Versicherer) verpflichtet, Massnahmen zur Überwachung und zur Steuerung der Mengen, Volumen und Kosten und entsprechende Korrekturmassnahmen vorzusehen. Sie können diese Massnahmen in bestehende kantonal oder gesamtschweizerisch geltende Tarifverträge einbauen oder dafür eigene gesamtschweizerisch geltende Verträge abschliessen. In den Verträgen ist zu regeln, wie die Mengen- und die Kostenentwicklungen pro Bereich überwacht werden sollen. Auch in der Invaliden-, Unfall- und Militärversicherung sind die Tarifpartner aufgefordert, Massnahmen zur Steuerung der Kosten in den Tarifverträgen vorzusehen.
Das KVG legt fest, dass Apotheker:innen ein preisgünstigeres Arzneimittel abgeben können, wenn mehrere Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste aufgeführt sind. In diesem Fall liegt der Selbstbehalt für die versicherte Person nur bei zehn Prozent. Zukünftig wird dieses Substitutionsrecht von einer «gleichen medizinischen Eignung» für die versicherte Person abhängig gemacht und auf Biosimilars ausgedehnt. So soll sichergestellt werden, dass die gesundheitliche Situation der Patien:tinnen individuell beurteilt wird und allfällige Unverträglichkeiten berücksichtigt werden können.
Am 22. September 2023 hat der Bundesrat im Rahmen der Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) neue Regeln zum differenzierten Selbstbehalt verabschiedet. Wenn medizinische Gründe gegen die Abgabe eines Generikums oder eines Biosimilars sprechen, kann weiterhin ein teureres Originalpräparat ohne erhöhten Selbstbehalt bezogen werden, jedoch muss dies mittels konkreter Fakten nachgewiesen werden.
Mit der neu eingeführten Bestimmung im KVG haben Organisationen der Versicherer zukünftig die Möglichkeit, gegen kantonale Entscheide zu den Spitallisten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu führen. Zur Beschwerdeführung legitimiert sind nur Organisationen der Versicherer, denen eine nationale oder regionale Bedeutung zukommt und die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder widmen.