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15. August 2023

Focus Ärztezulassung

Sicht eines Kantonsarztes

OKP-Zulassung: Die Kantone sind gefordert

Seit Anfang 2022 entscheidet jeder Kanton umfassend über die Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der OKP. Die Anzahl der Zulassungen von Ärzt:innen gilt es dabei zu beschränken.
Competence Rudolf Hauri

Autor

Dr. med.

Rudolf Hauri

Kantonsarzt, Leiter Amt für Gesundheit, Kanton Zug, Facharzt für Rechtsmedizin FMH

rudolf.hauri@zg.ch

Seit Januar 2022 entscheiden die Kantone neben der Spitalplanung über die OKP-Zulassung sämtlicher Leistungserbringenden im ambulanten Bereich.

Für Ärzt:innen gelten umfassende Kriterien wie ein Tätigkeitsnachweis, Sprachkenntnisse und der Anschluss an ein E-Patientendossier. Sie müssen diese Qualitätsanforderungen zwingend erfüllen. Für die Kantone stellen sich folgende Aufgaben und Herausforderungen:

  • Bereitstellen von fachlich qualifiziertem Personal.
  • Festlegen eines Verfahrens unter Berücksichtigung dynamischer Beschränkungen (Höchstzahlen).
  • Abweichende Erfordernisse zwischen gesundheitspolizeilicher Bewilligung zur Berufsausübung und versicherungsrechtlicher Zulassung (Tätigkeitsnachweis, Sprachnachweis, Qualitätsanforderungen).
  • Wiederkehrende Überprüfung der Anforderungen nach erfolgter Zulassung (Aufsicht).
Die Kantone erlassen Höchstzahlen ab 1. Juli 2023 übergangsweise und spätestens ab dem 1. Juli 2025 gemäss der Neuregelung (Foto: Canva.com).

Neuregelung der Zulassungsbeschränkung

Der Bundesrat hat die Kriterien und methodischen Grundsätze der Zulassungsbeschränkung unter Beachtung der interkantonalen Patient:innenströme, der Versorgungsregionen und der Entwicklung des Beschäftigungsgrades der Ärzt:innen neu festgelegt. Die Kantone erlassen die Höchstzahlen ab 1. Juli 2023 übergangsweise und spätestens ab dem 1. Juli 2025 gemäss der Neuregelung. Die neue Methode bringt für die Kantone folgende Herausforderungen:

  • Erlass der kantonalen rechtlichen Grundlagen.
  • Erhalt robuster Daten.
  • Beschränkung in mindestens einem Fachgebiet oder einer Region nach Anhörung der Verbände der Leistungserbringenden, der Versicherer und der Versicherten und unter Berücksichtigung der Versorgungsdichte.
  • Unterstellung des spitalambulanten Bereichs.
  • Beachten des Grundsatzes «ambulant vor stationär» und der ärztlichen Notfalldienste.
  • Bestimmen eines Modus zur Zulassungsvergabe bei kompetitiven Gesuchstellern mit erfüllter Grundvoraussetzung und Verhindern eines Zulassungshandels.

Reformbedarf

Die fachärztliche Weiterbildung, die nachfolgende erfahrungsbildende stationäre Tätigkeit und die spätere Zulassung zur ambulanten Leistungserbringung sind künftig als umfassendes Gesamtsystem zu betrachten. Sie sind insbesondere mit Blick auf die individuelle Karriereplanung sowie den allgemeinen und regionalen Versorgungsbedarf aufeinander abzustimmen. Die Qualität der für die Steuerung notwendigen Daten ist unter Mitwirkung der Ärzt:innen und der Spitäler zu verbessern.