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24. November 2022

Kosteneindämmung

Mehrere Massnahmen ab 2023 in Kraft

Der Bundesrat hat entschieden, mehrere Massnahmen zur Dämpfung der Gesundheitskosten auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen.

Es handelt sich dabei um die Pflicht zur Datenbekanntgabe für Versicherer und Leistungserbringer im ambulanten Bereich, den Experimentierartikel sowie die Förderung von Pauschalen.

Patientenpauschaltarife im ambulanten Bereich werden mittels einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur gefördert. Pauschalen setzen auf Seiten der Leistungserbringer Anreize, die Effizienz zu steigern. Sie können auch dazu beitragen, die Mengenausweitungen einzuschränken.

Zudem setzt der Bundesrat das Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in Kraft. Er passt ausserdem die Zulassungsbedingungen für psychologische Psychotherapeut:innen an, die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen dürfen.

Datenbekanntgabe erleichtert Arbeit der Behörden

Sowohl die Versicherer als auch die Leistungserbringer sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, auf Anfrage der zuständigen Behörden notwendige Daten kostenlos zu übermitteln, damit diese ihre Aufgaben im Tarifbereich wahrnehmen können, z. B. bei der Festsetzung von Tarifen. Die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) wurde entsprechend geändert.

Experimentierartikel ermöglicht Pilotprojekte

Mit dem Experimentierartikel können künftig innovative Pilotprojekte zur Kostendämpfung umgesetzt werden. Der Bundesrat hat in der KVV die Anforderungen definiert, die für Genehmigung, Umsetzung und Evaluierung solcher Pilotprojekte erfüllt werden müssen.

Rechnungen verständlicher gestalten und ambulante Pauschalen fördern

Der Bundesrat hat die KVV angepasst, damit auf Rechnungen insbesondere die Art, Dauer und der Inhalt von Behandlungen verständlicher dargestellt wird. Zudem werden Patientenpauschaltarife im ambulanten Bereich mittels einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur gefördert. Pauschalen setzen auf Seiten der Leistungserbringer Anreize, die Effizienz zu steigern. Sie können auch dazu beitragen, die Mengenausweitungen einzuschränken.

Datenweitergabe der Versicherer geregelt

Weiter hat das Parlament am 19. März 2021 das Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der OKP verabschiedet. Dieses Gesetz legt fest, welche Daten die Krankenversicherer dem BAG in welcher Form und zu welchem Zweck weitergeben müssen. Dies bedingt Änderungen der KVV und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV). Das Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der OKP wird ebenfalls per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt.

Erweiterte Zulassungskriterien für Psycholog:innen

Seit dem 1. Juli 2022 können psychologische Psychotherapeut:innen zu Lasten der OKP abrechnen, wenn sie die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Eine der Voraussetzungen ist drei Jahre klinische Erfahrung, davon mindestens zwölf Monate in anerkannten Institutionen. Mit der Anerkennung von weiteren Institutionen kann die Zahl der verfügbaren Praxisplätze erhöht werden.

   

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