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9. Dezember 2022

Bundesrat

SwissDRG-Tarifstruktur 12.0 genehmigt

Der Bundesrat hat die aktualisierte Tarifstruktur SwissDRG für den stationären akutsomatischen Bereich genehmigt. Ebenfalls hat er den gleichbleibenden Fallbeitrag in der Höhe von 2,40 Franken für die Jahre 2023 und 2024 zur Finanzierung der Tätigkeiten der SwissDRG AG genehmigt.

Die Organisation SwissDRG AG wurde von den Tarifpartnern und den Kantonen für die Erarbeitung und Weiterentwicklung der stationären Tarifstrukturen eingesetzt. Für die Vergütung der stationären akutsomatischen Spitalleistungen kommt seit 1. Januar 2012 die Tarifstruktur SwissDRG (Swiss Diagnosis Related Groups) schweizweit zur Anwendung, welche die SwissDRG AG während dieser Zeit stetig weiterentwickelt hat. Der Bundesrat hat nun die aktualisierte Version 12.0 genehmigt.

Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit pro in Rechnung gestellten Fall kann die SwissDRG AG einen kostendeckenden Beitrag erheben. Gemäss Artikel 59e der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss die Höhe dieses Beitrags dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt werden. Der von der SwissDRG AG unterbreitete und nun vom Bundesrat genehmigte Vorschlag sieht ab dem 1. Januar 2023 für die Jahre 2023 und 2024 in den Bereichen Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation einen maximalen Beitrag von 2,40 Franken pro Fall vor. Dieser Betrag ist seit 2019 unverändert.

   

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